Der Traum vom eigenen Pferd wird endlich Wirklichkeit. Doch kurz danach wird aus dem Traum ein Albtraum – zum Beispiel, weil das Pferd schwer krank ist. Eine Frau musste das gerade gekaufte Pferd sogar einschläfern lassen. Da stellt sich die Frage: Welche Rechte haben Käufer? Und welche Pflichten haben Verkäufer? Hier vier Urteile…
Der aktuellste Fall kommt vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Dort ging es um die Frage, wann der Ausschluss von Gewährleistungsrechten möglich ist – und wann nicht.
Der Fall: Eine Frau kaufte für 10.500 Euro einen Holsteiner Wallach als Springpferd für ihre Tochter. In dem Kaufvertrag wurden Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Doch schon sechs Wochen später stellte die Frau fest, dass das Pferd lahmte. Ein Tierarzt stellte eine schwerwiegende Veränderung des Hufrollenapparates inklusive Strahlbeinbruch am rechten vorderen Huf fest. Auf Anraten des Tierarztes wurde das Pferd eingeschläfert.
Die Frau wollte vom Verkäufer den Kaufpreis und ihre weiteren Ausgaben für das Pferd zurück. Doch der pochte auf den Kaufvertrag. Die Frau klagte. Ihre Begründung: Der Verkäufer sei gewerblicher Pferdezüchter und könne daher keine Gewährleistungsrechte ausschließen. Und: Das Pferd habe schon beim Kauf Veränderungen am Huf gehabt.

Nicht jeder Züchter ist auch Unternehmer
Das Urteil: Das Landgericht Flensburg wies in seinem Entschluss die Klage ab, der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung. Zwar hätte sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen können, wenn er gewerblicher Züchter wäre. Aber die Käuferin konnte genau das nicht beweisen. Denn: Nicht jeder, der Pferde züchte, sei ein Unternehmer, so die Richter.
Dadurch habe der Verkäufer nur dafür zu sorgen, dass das Tier bei dem so genannten Gefahrübergang nicht krank sei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bald krank werde. Er hafte nicht dafür, dass das Tier nach Kauf weiter gesund bleibe. Wenn man ein Tier kaufe, müsse man damit rechnen, dass es keinen „Idealzustand“ habe. Das sei bei Lebewesen nicht ungewöhnlich. Daraufhin hat die Frau hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Flensburg ist damit rechtskräftig.
Grundsätzlich muss eine verkaufte Sache frei von Mängeln sein, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn die Sache doch nicht in Ordnung ist, kann der Käufer zum Beispiel die Beseitigung der Mängel verlangen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages oder Schadensersatz geltend machen. Diese Rechte, die auch Mängelgewährleistungsrechte genannt werden, können bei einem Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen werden. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Käufer beziehungsweise Verbraucher ist dies nicht möglich (§§ 476, 474 BGB).
Urteil: Schleswig-Holsteines Oberlandesgericht, AZ: 7 U 72/24

Sportpferd muss auch für den Sport geeignet sein
Dass der Gewährleistungsausschluss nicht immer zieht, zeigt ein aktuelles Urteil aus der Pfalz. Der Fall: Im Internet fand eine Frau eine Online-Annonce für ein Sportpferd. Die Käuferin besichtigte das Pferd und machte einen Proberitt. Anschließend kaufte sie das Pferd von der Privatperson für 13.800 Euro. Im Kaufvertrag wurde die Haftung für Mängel ausgeschlossen, eine Vereinbarung zur Nutzung als Sportpferd fehlte ebenfalls.
Kurz nach dem Kauf diagnostizierte jedoch ein Tierarzt Lahmheit und gravierende Knieprobleme. Die Hobbyreiterin forderte ihr Geld von der Verkäuferin zurück und wollte das Pferd zurückgeben. Die ließ sich jedoch nicht darauf ein und gab an, das Pferd habe beim Verkauf noch nicht gelahmt.
Das Urteil: Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, so die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal. Denn: Auch wenn es nicht im Vertrag steht, so sei im Verkaufsgespräch klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde.
Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre. Heißt: Die Verkäuferin muss das Pferd zurücknehmen und das Geld zurückzahlen.
Urteil: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 7 O 257/22

Kein Recht auf Traumpferd
Der Fall: Auf einer Auktion kaufte eine Frau ein fünfjähriges Pferd, das als Sportpferd ausgebildet werden sollte. Sie träumte bereits von den ganz großen Siegen – doch die Realität sah anders aus: Es traten Rittigkeitsprobleme auf, vor allem vor Hindernissen verweigerte das Pferd. Sie ließ das Pferd röntgen, dabei wurden Engstände der Dornfortsätze der Wirbelsäule entdeckt, sogenannte Kissing Spines. Daraufhin wollte die Frau wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Verkäufer weigerte sich, sie klagte – und bekam vom Oberlandesgericht Recht. Der Verkäufer akzeptierte das nicht und so landete der Fall beim Bundesgerichtshof. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkäufer nicht zahlen muss.
Grund: Zwischen Verkäufer und Käuferin wurde keine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung, etwa zur gesundheitlichen Verfassung oder Rittigkeit, geschlossen. Daher haftet der Verkäufer nur für den Gesundheitszustand bei der Übergabe – und nicht für eine zukünftige Entwicklung.
Da eine Sachverständige darauf hingewiesen hatte, dass Kissing Spines auch bei gesunden Pferden auftreten können und diese allein eine Verwendung im Spitzensport nicht ausschließt, urteilten die höchsten Richter entsprechend: Die Verweigerung des Pferdes alleine ist kein Mangel. Kurz: Es gibt beim Kauf kein Recht auf ein Traumpferd.
Urteil: Bundesgerichtshof, AZ VIII ZR 315/18

Aggressiv ist nicht „etwas dominant“
Der Fall: Eine Frau aus Niedersachsen kaufte eine Stute für 5.200 Euro. Im Vertrag stand, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Doch kaum war die Stute bei ihr im Stall, zeigte sich: Sie ist nicht „etwas dominant“ – sie ist aggressiv. Die Stute lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu, so die neue Besitzerin.
Die Folge: Sie focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an, verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes. Dagegen wehrte sich die Verkäuferin – und bekam zuerst auch vom Landgericht Braunschweig Recht. Doch die Käuferin legte Berufung ein. Und so landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.
Urteil: Die Verkäuferin muss das Geld zurückzahlen. Denn: Sie hatte das Pferd selbst erst einen Monat zuvor gekauft – für einen deutlich geringeren Preis. Vor Gericht sagten daher auch die Vorbesitzer aus. Und sie gaben an, dass sie die neue Besitzerin informiert hätten, dass die Stute sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte später, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe. Für die Richter war damit klar: Die aktuelle Verkäuferin habe von dem aggressiven Verhalten der Stute gewusst – und die neue Käuferin nicht aufgeklärt.
Und dass, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Im Urteil heißt es dazu: Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung nicht nachgekommen.








