Kann ein Pferd neu sein? Oder ist es gebraucht? Nach einem Pferdekauf klagte eine Reiterin bis zum Bundesgerichtshof. Deutschlands höchstes Gericht beschäftigte sich nun mit genau dieser Frage. pferde.de kennt das Urteil.
Auf einer Auktion kaufte sich eine ambitionierte Amateur-Dressurreiterin einen 2,5-jährigen ungekörten Hengst für 26.680 Euro. Gut ein Jahr später stellte sich heraus, dass das Pferd für sie nicht reitbar ist.
Ihre Träume von einem erfolgreichen Dressurpferd waren geplatzt, jetzt wollte sie das Geld zurück. Doch der Verkäufer wollte nicht zahlen, schließlich würde bei einer Auktion die Verjährung bereits nach drei Monaten eintreten. Und diese Frist war längst abgelaufen.
Klage: Verjährungsvereinbarung ist unwirksam
So klagte die Reiterin – bis zum Bundesgerichtshof. Ihre Begründung: Das Pferd war neu und damit die Verjährungsvereinbarung unwirksam. Das sahen die höchsten Richter des Landes jedoch anders: Zwar ließe sich keine allgemein gültige Grenze aufstellen, ab welchem Zeitpunkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als „neu“ zu bewerten ist, so die Richter.
Aber ein zweieinhalbjähriger Hengst, der schon seit längerer Zeit von der Mutterstute getrennt ist und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat sowie seit längerem geschlechtsreif ist, sei als „gebraucht“ oder als nicht „neu hergestellt“ anzusehen.
Urteil zum Pferdekauf
Auch das Argument, dass der Hengst noch nicht geritten und somit „neu“ war, zog nicht. „Anders als unbelebte Gegenstände ‚gebraucht‘ sich ein Tier allein dadurch ständig selbst, dass es lebt und sich bewegt – hierdurch steigert es das ihm anhaftende Sachmängelrisiko“, so der BGH in dem Urteil.








