Der Betreiber einer Reitanlage aus der Vulkaneifel (Rheinland-Pfalz) wollte mit einem Eilantrag erwirken, dass er seinen Betrieb wieder aufnehmen kann. Zuvor war er in zwei Fällen wegen tierquälerischen Trainingsmethoden verurteilt worden. Jetzt entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Mehrere Jahre hatte der Betreiber den Reiterhof in der Vulkaneifel geführt – bis Dritte dem Veterinäramt des Landkreises erschreckende Bilder und Videos zuspielten. Darin zu sehen: tierquälerische Trainingsmethoden wie das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion, besser bekannt als Rollkur. Das stellte die zuständige Amtstierärztin fest.
Zum Hintergrund: Bei einer Rollkur zwingt der Reiter das Pferd durch extremen Einsatz der Zügel dazu, den Kopf über den Hals in Richtung Brust „einzurollen“. Der Hals wird durch die übermäßig starke Einwirkung des Reiters auf die Zügel völlig überdehnt und das Pferd zum Senken des Kopfes gezwungen. Eine besonders schmerzhafte und gefährliche Methode. Bereits 2010 deklarierte der Weltreiterverband FEI, dass die Rollkur klar als aggressives Reiten einzustufen und daher inakzeptabel sei.

Das Landgericht verurteilte den Betreiber im Frühjahr 2025 in zwei Fällen. „Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen“, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Verwaltungsgerichts. „In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.“
Keine Reiterhof-Erlaubnis: Wegen Rollkur und Schlägen gegen Kopf
Als Reaktion darauf habe der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes widerrufen. Die Begründung: Dem Antragsteller fehle die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit. Dagegen wehrte sich der Betreiber und stellte einen Eilantrag. Seine Argumentation: Die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit sei unzutreffend und der Widerruf der Erlaubnis unverhältnismäßig. Zudem sei durch das Betriebsverbot seine Existenz gefährdet.
Doch dem konnten die Richter der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nicht zustimmen. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sei rechtmäßig. „Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr“, teilt das Gericht mit.
Richter: Wiederholungsgefahr bei Reiterhof
Die Verstöße, die das Landgericht in seinen Urteilen berücksichtigt habe, sowie die Feststellungen der Amtstierärztin zeigten, „dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe“. Dadurch sieht das Verwaltungsgericht Wiederholungsgefahr. Denn der Antragsteller könne nicht glaubhaft versichern, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden.
Der Widerruf der gewerblichen Betriebserlaubnis des Reiterhof sei nicht unverhältnismäßig. Das Tierwohl habe angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Und: Eine Existenzgefährdung des Antragstellers könne derzeit nicht festgestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens muss der Antragsteller selbst tragen. Nach Bekanntgabe des Beschlusses Ende September hatten die Beteiligten zwei Wochen Zeit, Beschwerde beim das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einreichen.








